Schulen Bethel
Fr. v. Bodel­schwingh

Berufs­kolleg Bethel


Das Berufskolleg Bethel und das Kerschensteiner Berufskolleg sind seit dem 01.08.2022 zu einem gemeinsamen Berufskolleg zusammen geführt worden und bilden das Friedrich v. Bodelschwingh Berufskolleg.
Die Bildungsangebote sind in ihrer Vielfalt nun in einer gemeinsamen Schule zu finden. So besteht nun die Möglichkeit, das passende Angebot in Bethel zu finden und gleichzeitig nach Bedarf Unterstützung für gleichberechtigte Teilhabe an Unterricht und Ausbildung zu erhalten. Das gemeinsame Berufskolleg Bethel ist ein weiterer Beitrag Bethels zur Inklusion und bietet Schüler/-innen und Studierenden dank breiterer Auswahlmöglichkeiten und größerer Durchlässigkeit neue persönliche und berufliche Perspektiven.

Die beiden bisherigen Standorte bleiben erhalten und teilen sich nach ihren Bildungsgängen auf wie folgt:

Adresse & Kontakt

Fr. v. Bodelschwingh Berufskolleg
Schulstandort Am Zionswald


Bildungsgänge des Sozial- und Gesundheitswesens

www.fvb-bk-bethel.eu

Schulleiter: Tobias Kämper
Stellvertretende Schulleiterin: Angelika Kettmann
Standortkoordinatorin: Kristina Jünger


Fr. v. Bodelschwingh Berufskolleg
Schulstandort Kükenshove

Bildungsgänge in den Bereichen Wirtschaft und Verwaltung, Agrarwirtschaft, Technik/Naturwissenschaften und Ernährungs- und Versorgungsmanagement

Stellvertretende Schulleiterin: Angelika Kettmann
Kontakt Schulbüro Am Zionswald
Anne Fröde-Sundermann

Heidi Neuhaus

Kontakt Schulbüro Kükenshove
Barbara Kleinehagenbrock
Melanie Siegmund
Stiftungsbereich Schulen
Nazarethweg 5
33617 Bielefeld
 
Die v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel sind wegen Förderung mildtätiger, kirchlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke nach dem Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes Bielefeld-Außenstadt, St. Nr. 349/5995/0015, vom 23.02.2022 für den letzten Veranlagungszeitraum nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung mildtätiger, kirchlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke verwendet wird.
 
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