Schulen Bethel
Fr. v. Bodel­schwingh Schulen

Sekun­dar­schule Bethel


Die Sekundarschule Bethel bildet gemeinsam mit dem eng kooperierenden Öffentlich-Stiftische Gymnasium Bethel den Schulverbund der Friedrich v. Bodelschwingh-Schulen.
Das Besondere an der Sekundarschule ist, dass bis zur Klasse 10 Schülerinnen und Schüler auf unterschiedlichen Niveaus lernen: Schülerinnen und Schüler mit Hauptschulempfehlung, Realschulempfehlung und gymnasialer Empfehlung lernen gemeinsam in den Klassen. In die Sekundarschule gehen auch Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf, die von Sonderpädagog*innen individuell im Unterricht gefördert werden.
Interessante Angebote wie die Orchester, die Chöre, der Ergänzungsunterricht, intensive Berufsorientierung und vieles mehr geben der Schule ihr besonderes Profil. Die pädagogische Arbeit ist geprägt vom diakonischen Verständnis, die Weiterentwicklung der individuellen Förderung ist ein wichtiges Ziel.

Alle Schülerinnen und Schüler bleiben von der 5. bis zur 10. Klasse zusammen. Erst danach trennen sich die Wege. Während die einen die Schule verlassen, um eine Lehre zu beginnen, entscheiden sich die anderen vielleicht dafür, in der Sekundarstufe II des Gymnasiums das Abitur zu machen oder im Berufskolleg mit einer Ausbildung im sozialen Bereich ihre Zukunft zu gestalten. In Bethel gibt es viele Möglichkeiten nach der Schule einen Beruf zu erlernen.

Adresse & Kontakt

Fr. v. Bodelschwingh Schulen
Sekundarschule


Quellenhofweg 44
33617 Bielefeld

www.sekundarschule-bethel.de

Schulleiter: Jan Busch
Stellvertretender Schulleiter: Eduard Wessel

Kontakt Schulbüro

Martina Kneip
 
0521 144-5224
Stiftungsbereich Schulen
Nazarethweg 5
33617 Bielefeld
 
Die v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel sind wegen Förderung mildtätiger, kirchlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke nach dem Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes Bielefeld-Außenstadt, St. Nr. 349/5995/0015, vom 23.02.2022 für den letzten Veranlagungszeitraum nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung mildtätiger, kirchlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke verwendet wird.
 
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